Müritz-Sportverein Beinhart  Klinke.V. 1993

  

Inhaltsverzeichnis

 1. Name, Sitz und Wesen                                                                                                                                                   

2. Zweck und Aufgabe des Vereins                                                                                                                                

3. Mitgliedschaft                                                                                                                                                            

4. Rechte und Pflichten                                                                                                                                                        

5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft                                                                                                                         

6. Maßregelung 

7.Mitgliedsbeiträge                                                       

8. Organe des Vereins                                                                                                                                                         

9. Mitgliederversammlung                                                                                                                                                 

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung                                                                                                                 

11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

12. Vorstand

13. Beschlussfassung des Vorstandes

14. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

15. Abteilungen

16. Revisionskommission

17. Haftung

18. Geschäftsjahr

19. Satzungsänderung

20. Auflösung des Vereins

21. Inkrafttreten dieser Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Wesen

 1.       Der Verein führt den Namen Müritz-Sportverein Beinhart Klink e.V.
Die Kurzform lautet MSV Beinhart Klink e.V.

 2.       Er wurde am 31. Mai 1993 gegründet und hat seinen Sitz in Klink.

 3.       Der Verein wurde1993 in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Waren (Müritz) unter der Nr. VR 211 eingetragen.

 4.       Der Team Club Beinhart Waren e.V. hat sich durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14. Juli 2000 eine neue Satzung und einen neuen Namen gegeben, um eine neue Etappe im Vereinsleben zu beginnen und um weitere Sportarten aufzunehmen. Gleichzeitig wechselte er seinen Sitz von Waren nach Klink.

 5.       Der MSV Beinhart Klink e.V. setzt seine Sportarbeit auf dem Gebiet des Fußballs und ab dem 14. Juli 2000 die der Abteilung Fußball und Frauengymnastik des VC Klink, gegründet am 20. März 1992, fort.

 6.      Der MSV Beinhart Klink e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern und in den Landes- und Kreisfachverbänden der einzelnen Abteilungen.

§ 2    Zweck und Aufgabe des Vereins

 1.       Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des Leistungs- und Breitensports.

2.       Der Verein ist bestrebt, die ihm angeschlossenen Abteilungen bei der Jugend- und Sportarbeit nach Kräften zu unterstützen und zu fördern. Er erfüllt seine  Aufgaben durch Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen, durch Vorstands- und Abteilungsarbeit sowie durch Weiterbildungsmaßnahmen.

 3.       Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ’Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung’.

 4.       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 5.       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 6.       Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Vorurteile werden abgelehnt. Alle politischen Meinungen werden toleriert, außer rechts- bzw. linksradikale Positionen. Durch die gemeinsame sportliche Betätigung werden Kameradschaft, Hilfsbereitschaft und Solidarität ausgeprägt.

 § 3    Mitgliedschaft

 1.       Der Verein besteht aus           

a)      aktiven Mitgliedern,
b)      fördernden Mitgliedern und
c)      Ehrenmitgliedern.

 2.       Aktive Mitglieder sind jene Mitglieder, die sich aktiv am sportlichen Geschehen des Vereins beteiligen und mindestens einer Abteilung zugeordnet sind. Ist ein Mitglied des Vereins in mehreren Abteilungen aktiv tätig, so muss er auch in den einzelnen Abteilungen geführt werden.

 3.       Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht in erster Linie am sportlichen Geschehen des Vereins beteiligen. Sie fördern bzw. vertreten die Interessen des Vereins nach innen und außen und sind keiner Abteilung zugeordnet.

 4.       Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein oder in anderen Bereichen erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines Mitgliedes.

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 1.       Bei der Mitgliederversammlung besitzen alle volljährigen Mitglieder Stimm- und Wahlrecht. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 2.       Alle Mitglieder haben das Recht, am Sport- und Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen, insbesondere die Sportanlagen des Vereins unter Beachtung der jeweils geltenden Anordnungen zu nutzen.

 3.       Jedes Mitglied ist verpflichtet, mit dem Vereinseigentum pfleglich umzugehen.

 4.       Alle Mitglieder erklären sich bereit, den organisatorischen Ablauf des Vereinssports und des Vereinslebens sowie gesellschaftliche Belange des Vereins aktiv zu unterstützen.

 5.       Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

 a)      die Satzung des Vereins anzuerkennen, den Verein in seinen Verpflichtungen zu unterstützen, sowie im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und

b)      ihren Beitragspflichten pünktlich nachzukommen.

 6.       Mitglieder, die mit dem Verein einen speziellen Vertrag abgeschlossen haben, sind im besonderen Maße gegenüber dem Verein verpflichtet. Sie haben sich, ebenso wie der Verein, an die speziellen Abmachungen, Festlegungen, Fristen und Termine des entsprechenden Vertrages zu halten.

 7.       Für die Mitglieder besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungsbestimmungen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 5    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 1.       Der formlose Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Aufnahmeanträge sowie Austrittserklärungen Jugendlicher müssen von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein.

 2.       Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. eines Monats und wird erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des Beitrages und dem Vorliegen des vollständig ausgefüllten vereinsinternen Aufnahmeantrages wirksam. Bei entsprechender Aufnahme erhält das Mitglied vom Vorstand den Mitgliedsausweis des Vereins.

 3.       Eine ruhende Mitgliedschaft ist auf 1 Jahr beschränkt.

 4.       Die Mitgliedschaft endet durch        

a)  Tod,
b)   Austritt,
c)   Ausschluss oder
d)   durch Verlust der bürgerlichen Rechte.

 5.       Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist nur zum Ende eines Quartals des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

 6.       Dem Wunsch nach Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.

 7.       Ein Ausschlussgrund besteht

a)  wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von  Beiträgen mindestens drei Monate in Rückstand liegt,

b)     bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins,

c)      bei groben unsportlichem Verhalten oder

d)     nach drei vom Vorstand ausgesprochenen Verweisen.

 8.       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 9.       Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte. Das Mitglied bleibt jedoch für alle obliegenden Verbindlichkeiten haftbar und finanzielle Forderungen an den Verein erlöschen.

 § 6    Maßregelungen

 Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können folgende Maßnahmen durch den Vorstand (einfache Stimmenmehrheit) verhängt werden

a)      Verweis oder

b)      zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und/oder den Veranstaltungen des Vereins.

§ 7    Mitgliedsbeiträge

1.       Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung entsprechend festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand erarbeitet und ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 2.       Auf schriftlichen Antrag und nach entsprechender Genehmigung durch den Vorstand können die Abteilungen Zuschläge zum Jahresbeitrag erheben und zusätzliche Aufnahmegebühren festlegen.
In den betreffenden Abteilungen geführte Mitglieder sind zur entsprechenden Zahlung verpflichtet.

 3.       Der Beitrag ist halbjährlich bis zum 31. März bzw. bis zum 30. September des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Er ist eine Bringschuld. Über die Art der Beitragseinziehung entscheidet der Vorstand. Neue Mitglieder des Vereins, die nicht zu Beginn eines Geschäftshalbjahres in den Verein eintreten, leisten einen entsprechend anteiligen Halbjahresbeitrag in Abhängigkeit vom Eintrittsmonat.

 4.       Bei besonderer Notlage kann der Vorstand von der Erhebung des Beitrages absehen oder Ermäßigung, Stundung und Ratenzahlung bewilligen.

 5.       Endet eine Mitgliedschaft durch Austritt vor dem letzten Quartal des Geschäftshalbjahres, erfolgt eine anteilsmäßige Rückzahlung in Abhängigkeit vom Austrittsmonat.

 6.       Bei einer ruhenden Mitgliedschaft besteht Beitragsfreiheit.

 7.       Weitere Einzelheiten regelt die Mitgliederversammlung.

§ 8    Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind              

 a)   die Mitgliederversammlung und
 b)   der Vorstand.

§ 9    Mitgliederversammlung

 1.       Die Mitgliederversammlung, die von den stimmberechtigten Mitgliedern gebildet wird, ist das beschließende Organ des Vereins. Alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind mit einer Stimme stimmberechtigt.

 2.       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist einmal jährlich im I. Quartal eines Geschäftsjahres durchzuführen. Eine Ausnahme zu dieser Regelung bildet das Jahr 2000, in dem die ordentliche Mitgliederversammlung, einschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes, im III. Quartal des Geschäftsjahres durchgeführt wird.

3.       Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In diesem Falle sind die Mitglieder innerhalb von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist von mindestens einer Woche einzuladen.

 4.       Anträge müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingegangene Anträge sind nur auf Grund einer bejahenden Dringlichkeit nach Abstimmung  (2/3 Mehrheit) zu behandeln.

§ 10  Aufgabe der Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (einschließlich Etat)

b)      Entgegennahme der Berichte der Revisionskommission

c)      Entgegennahme der Berichte aller Abteilungen

d)      Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern (alle drei Jahre)

e)      Wahl und Entlastung der Revisionskommission (alle drei Jahre)

f)      Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter (alle drei Jahre)

g)      Satzungsänderung

h)      Ernennung von Ehrenmitgliedern

i)       Festlegung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr, einschließlich der Festlegung der
Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren

j)       Abarbeitung der Anträge bzw. Beschlüsse über Vereinsangelegenheiten, sofern sie auf
der Tagesordnung stehen

 § 11  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 1.       Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder ein Stellvertreter.

 2.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit im Abstimmungsfall gilt der Antrag als abgelehnt.

 3.       Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen und bei Vorstandswahlen. Die Abstimmung bei Vorstandswahlen durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt und kein Widerspruch erhoben wird.

 4.      Bei Stimmengleichheit in Wahlverfahren ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 5.       Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 § 12  Vorstand

 Der Vorstand arbeitet als:

a)   geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister und dem Sekretär.

b)   Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Schatzmeister,
dem Koordinator Jugend + Frauen, dem Koordinator Vereinsleben, dem Koordinator  Sponsoren, dem Koordinator Gemeinde sowie den einzelnen Abteilungsleitern.

 1.       Wird in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen, so ist, wenn nicht ausdrücklich der geschäftsführende Vorstand benannt wird, der Gesamtvorstand gemeint.

 2.       Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
§ 26 BGB.

 3.       Jedes einzelne Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

 4.       Der geschäftsführende Vorstand führt im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

 5. Dem Gesamtvorstand obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verteilung der anfallenden Arbeiten sowie die Überwachung der Tätigkeit in den Abteilungen.

 6.       Der 1. und 2. Vorsitzende sind zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die den Verein mit weniger als 100,00 EUR belasten, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes befugt. Über die Verwendung des Betrages ist dem Vorstand nachträglich Rechenschaft abzulegen.

 7.       Der 1. Schatzmeister verwaltet in Absprache mit den anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Bei Beträgen über 100,00 EUR bedarf es der Unterzeichnung durch den 1. Schatzmeister und den 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden. Ausnahmen sind nur durch Vorstandsbeschluss möglich.

 8.       Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

 9.       Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzung von ihrer Vorstandstätigkeit zu entbinden.

 10.   Über Sitzungen und Verhandlungen ist ein Protokoll zu fertigen und vom leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  § 13  Beschlussfassung des Vorstandes

 1.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vereinsvorsitzenden oder einem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist von einer Woche anberaumt werden.

 2.       Die Vorstandssitzung muss mindestens einmal im Quartal einberufen werden.

 3.       Bei Dringlichkeit können Sitzungen kurzfristig anberaumt werden. Der Vorstand ist auf Antrag von vier Vorstandsmitgliedern oder Abteilungsleitern einzuberufen. Der Gegenstand der Beratung ist bei der Einladung bekannt zu geben.

 4.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und fünf Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung anzuberaumen.

 5.       Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter gefasst. Jedes Vorstandsmitglied besitzt nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 § 14  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

 2.     Die Wiederwahl des Vorstandes ist ebenso wie die vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung zulässig.

Die einzelnen 1. Abteilungsleiter sind gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes. Sie werden von den Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Hier genügt die einfache Stimmenmehrheit.

 5.       Mitglieder des Vereins dürfen bis zu zwei Positionen gleichzeitig im Vorstand besetzen. Davon darf jedoch maximal eine Position den geschäftsführenden Vorstand betreffen.

 6.       Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Ergänzungswahl stattzufinden hat, zu berufen.

§ 15  Abteilung

 1.       Die Abteilungen arbeiten selbständig in der Weise, dass die Gesamtinteressen und Ziele des Vereins grundsätzlich gewahrt bleiben.

 2.       Die Abteilungen sind verpflichtet ihren 1. Abteilungsleiter, ihren 2. Abteilungsleiter, ihren Kassenwart und je nach Bedarf ihren Jugendobmann zu wählen. Gewählt wird in den Jahren, in denen auch der Vorstand des Vereins gewählt wird. Die Wahl der Leitung in den Abteilungen hat frühestens vier Wochen und spätestens eine Woche vor der Vorstandswahl zu erfolgen. Über die Ergebnisse der Wahl ist der Vorstand innerhalb von einer Woche zu informieren.

 3.       Wird eine Abteilung neu gebildet oder scheidet ein 1. Abteilungsleiter vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, auf Vorschlag der Abteilung und bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen neuen 1. Abteilungsleiter zu bestätigen.

 4.       Innerhalb der Abteilung sind alle volljährigen und in der entsprechenden Abteilung geführten Mitglieder des Vereins stimm- und wahlberechtigt.

 5.       Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 6.       Jede Abteilung kann für sich eine eigene Ordnung festlegen. Sie darf der Satzung des Vereins nicht widersprechen und muss durch den Vorstand bestätigt werden. Liegt keine eigene Ordnung vor, werden Verfahrensweisen bei Beschlussfassung und bei Wahlen von dieser Satzung abgeleitet. Bei diesbezüglichen Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand.

 7.       Mit Zustimmung des Vorstandes können andere Festlegungen getroffen werden.

§ 16  Revisionskommission

 1.       Die Revisionskommission wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie besteht aus zwei Mitgliedern. Die Wiederwahl ist jeweils nur für ein Mitglied zulässig. Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Vorstandsmitglieder dürfen nicht in die Revisionskommission gewählt werden.

 2.       Die Revisionskommission hat die Pflicht, die Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins sowie seiner Abteilungen am Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Über die entsprechende Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich zu berichten. Das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Prüfer in einem schriftlichen Protokoll dem Vorstand vorzulegen.

 3.       Darüber hinaus ist sie berechtigt, weitere Prüfungen unangemeldet vorzunehmen. Beanstandungen sind sofort dem Vorstand mitzuteilen. Vom Vorstand nicht aufgeklärte Beanstandungen sind von der Revisionskommission unverzüglich der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 § 17  Haftung

          Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die anlässlich von Veranstaltungen, Übungen, Spielen und Wettkämpfen eintreten.

 § 18  Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 19  Satzungsänderung

 1.            Eine Satzungsänderung ist nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 2.            Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche von der Ansetzung einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Wenn einstimmig   Dringlichkeit vorliegt, können auch später eingegangene Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Satzung behandelt werden.

 3.            Die Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  § 20  Auflösung des Vereins

 1.            Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Auf der Tagesordnung  dieser Versammlung darf nur der Punkt   “Auflösung des Vereins“ stehen.

 2.            Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

 a)   der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder
 b)   2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert haben.

 3.            Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden und stimmberechtigten  Mitglieder beschlossen werden.

 4.            Die Mitgliederversammlung bestimmt, an welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder an welche andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung   des Sports im Sinne des Abschnitts ’Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung’ das Vermögen fällt.

§ 21  Inkrafttreten der Satzung

Diese Vereinssatzung tritt nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung am 31. Mai 1993 in Kraft.  Der Verein TC Beinhart Waren e.V. wurde am 26. Oktober 1993 in das Vereinsregister unter der Nr. VR 211 beim Amtsgericht Waren (Müritz) eingetragen. Diese 2. Überarbeitung der Satzung ist seit dem 14. Juli 2000 gültig und wurde zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. März 2006 geändert.

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